AGB

Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Vertrage über Lieferung und Leistungen, und war auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


1. Angebot und Vertragsschluss
1.1 Unsere Angebote und Kostenanschläge sind unverbindlich und freibleibend. Wir sind nur verpflichtet, solche Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen, die darin ausdrücklich spezifiziert sind
1.2 Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die von Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Gleiches gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen.
1.3 Aus Auskünften, Beratungen (auch im Zusammenhang mit Reparaturen), Gebrauchsanweisungen usw. können - außer im Falle groben Verschuldens (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) - keine Rechte gegen uns hergeleitet werden. Ziff.11 gilt entsprechend.
1.4 Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte. Wir sind jederzeit zu Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst - z.B. Konstruktions­ oder Formänderungen, Farbabweichungen - berechtigt. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.
1.5 An allen diesen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.
1.6 Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Reparaturen entscheidet der Kunde; wir selbst werden insoweit nur beratend tätig.

2. Preise
2.1 Alle Preise verstehen sich rein netto In EURO ab unserem Lieferwerk ausschließlich Transport. Verpackung sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.2 Ist mit dem Kunden eine Abrechnung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen nach Aufwand vereinbart worden, ohne hinsichtlich der Berechnung des Aufwandes besondere Bestimmungen zu treffen, finden insoweit die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gütigen Stunden- und Kostensätze unserer Reparaturleistung/Kundendienstabteilung Anwendung.
2.3 Sollten bei uns bei Verträgen, die Lieferung/Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über vier Monate nach Vertragsschluss liegt, während des Zeitraumes vom Abschluss bis zu ihrer Ausführung Kostenerhöhungen eintreten, so sind wir berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen, der unserem zum Zeitpunkt der Ausführung des Vertrages gültigen Preis entspricht.

3.  Zahlung
3.1 Unsere Zahlungsansprüche werden bei Übergabe des Liefer- / Leistungsgegenstandes fällig. Der in unserer Rechnung ausgewiesene Zahlbetrag ist innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Datum unserer Rechnung an uns zu zahlen.
Bei Neukunden, Onlinegeschäften und Kunden aus dem Ausland behalten wir uns Vorkassenzahlung vor.
Ebenso wenn wir Zweifel an der Bonität eines Kunden haben.
Abzüge, insbesondere von Skonto, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Mieten sind immer im Voraus, rein netto zahlbar. Skontierungen sind nur möglich, wenn zurückliegende Lieferungen und Leistungen (Ausnahme berechtigte Gewährleistungsfälle) ausgeglichen sind.
3.2 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teil• weise in Verzug oder verletzt der Kunde eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergeben­ den Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig.
3.3 Wechsel und Schecks werden von uns nicht akzeptiert.
3.4 Werden uns nach Vertragsschluss Umstande bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen (z. B. Zahlungsverzug), sind wir berechtigt, die uns obliegende Lieferung/Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen - auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung - erfüllt oder Sicherheit hierfür geleistet hat.

4. Übertragung / Zurückbehaltung / Aufrechnung
4.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
4.2 Ist der Kunde Unternehmer, so sind Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte so lange ausgeschlossen, als die Gegenforderung des Kunden nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist.
4.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, uns gegenüber Zurückbehaltungsrechte wegen etwaiger Gegenanspruche aus anderen Geschäften geltend zu machen: Ziff. 6.2 gilt entsprechend.

5. Fristen / Termine
5.1 Die von uns angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Untertagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Schaffung aller sonst erforderlichen Voraussetzungen und Eingang fälliger Zahlungen.
5.2 Die in Aussicht genommenen Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit unserem Kunden geändert oder ergänzt wird oder wenn unser Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach­ kommt.
5.3 Angegebene Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht als verwirkt.
5.4 Nach § 14b Abs. 1 UStG sind Privatpersonen verpflichtet, eine Rechnung über Werksleistungen sowie den Zahlungsbeleg zwei Jahre aufzubewahren.

6. Annahme / Abnahme
6.1 Der Kunde hat die Lieferung/Leistung unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen.
6.2 Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung nicht an/ab, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, und zwar nach unserer Wahl, entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder- ohne Nachweis eines Schadens - 20 von 100 des vereinbarten Preises. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die Pauschale.

7. Erfüllungsort / Gefahrübergang
7.1 Erfüllungsort für Zahlungen, Lieferungen und Leistungen ist Bad Königshofen.
7.2 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Für sie gilt Ziffer 10 entsprechend.
7.3 Die Gefahr für von uns erbrachte Lieferungen und Leistungen geht mit der An- bzw. Abnahme, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen/-leistungen, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z. B. Transport Installation, Montage und/oder lnbetriebsetzung) übernommen haben.
7.4 Verzögert sich die An-/Abnahme bzw. das Verlassen unseres Werkes aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat. geht die Gefahr, spätestens am 9.Werktag nach Aufforderung gem. Ziff. 6.1auf den Kunden über, wir sind aber verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeltpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.
8.2 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließen­ den Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Kunden. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen.
8.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
8.4 Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden. insbesondere die Ansprüche aus lnkassoaufträgen. aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft. geltend die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware als an uns abgetreten.
8.5 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat die eingezogenen Beträge sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen.
8.6 Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen lnstandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - von uns oder einer von uns oder dem Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
8.7 Auf Verlangen des Kunden werden wir das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen an diesen insoweit zurückübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Förderungen um mehr als 20 %übersteigt.

9. Pfandrecht
9.1 Der Kunde räumt uns für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen ein.
9.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzsatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.

10. Gewährleistung
10.1 Für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an von uns an einen Verbraucher gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Für Mangel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an von uns an einen Unternehmer gelieferten Gegenstanden oder erbrachten Leistungen, die uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich vom Unternehmer angezeigt werden und nachweisbar auf von uns zu vertretende Material- oder Konstruktionsfehler oder sonstige fehlerhafte Leistungen zurückzuführen sind, leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung, in Form von Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Gegenstände/Ersatzteile. Eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) kann der Unternehmer nur dann verlangen, wenn die Nacherfüllung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Unternehmers unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder wenn die Nacherfüllung im Sinne des Gesetzes fehlgeschlagen ist.
Im Falle von uns zu vertretenden nicht unerheblichen Pflichtverletzungen stehen dem Kunden hiervon abweichend nach seiner Wahl neben dem Rücktritt ein Anspruch auf Schadenersatz statt Erfüllung des Vertrages vom Vertrag zu. Darüberhinausgehende Ansprüche - insbesondere auch wegen Folgeschaden – sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden zur Last fällt: insoweit gilt Zitt.11 entsprechend.
10.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern müssen Beanstandungen binnen 8 Tagen seit An-/Abnahme bei versteckten Mängeln binnen 8 Tagen nach Entdeckung - erfolgen.
10.3 Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir nur nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der fälligen Zahlungen verpflichtet. Ersetzte Teile werden unser Eigentum, falls nicht auch der Kunde an den ersetzten Teilen vor Ausführung der Leistungen schriftlich Ansprüche geltend macht.
10.4 Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt, be- oder verarbeitet oder in einem von uns für die Wartung nicht anerkannten Betrieb installiert, instandgesetzt, gewartet oder gepflegt werden, Wartungs- und lnspektionsintervalle nicht entsprechend den Bedienungs- und Wartungsanleitungen eingehalten werden und/oder insbesondere nicht von uns freigegebene Öle und/oder Schmierstoffe verwandt werden,
10.5 Etwaige Transport-I Reisekosten im Zusammenhang mit Nachbesserungen/Nachlieferungen tragen wir im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten nur insoweit, als es sich nicht um außergewöhnlich Beförderungskosten (wie z.B. Flugreisen) handelt und/oder die jeweils zurückzulegende Gesamtstrecke 100 km nicht übersteigt. Die zur Ermöglichung von Nachbesserungen erforderlichen Aufwendungen (z.B. für Aus-/Einbau anderer Teile) gehen zu Lasten des Kunden.
10.6 Gewährleistungsansprüche von Unternehmen verjähren
bei allen Reparaturverträgen in 3 Monaten ab Gefahrübergang
bei der Lieferung von Maschinen (komplette Geräte) entweder nach 1.000 Betriebsstunden des von uns gelieferten Gerätes, oder 12 Monate nach Auslieferung des von uns gelieferten Gerätes (es gilt die vom Endkunden unterschriebene Übergabebestätigung)
Die Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern verjähren binnen zwei Jahren ab Gefahrübergang.
10.7 Verschleiß von Verschleißteilen- insbesondere auch während des Laufs einer Gewährleistungsfrist zieht keine Gewährleistungsansprüche des Kunden nach sich.
10.8 Gebrauchte Gegenstände liefern wir unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Erfolgt die Lieferung von beweglichen Gütern an einen Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang.

11. Haftung
11.1 Soweit in diesen Bedingungen oder den Einzelverträgen nichts abweichendes vereinbart ist, sind gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen gerichtete Schadensersatzansprüche jeder Art - aus welchem Rechtsgrund auch immer - ausgeschlossen, sofern nicht uns vorwerfbares grobes Verschulden vorliegt, es sei denn die Schäden treten in der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit des Kunden auf, verursacht durch eine fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns.
11.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern hatten wir nur für grobes Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten und zwar begrenzt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
11.3 Werden uns Gegenstände in Gewahrsam gegeben, so erfolgt die Verwahrung auf Gefahr und Kosten des Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, an uns für die Lagerung die dafür übliche Vergütung eines gewerblichen Lagerhalters zu zahlen.
11.4 Zum Schutz gegen die Folgen vorstehender Haftungsausschlüsse und -begrenzungen ist der Kunde selbst gehalten, die entsprechenden Risiken durch den Abschluss der erforderlichen Versicherungen zu decken

12. Gerichtsstand / Anwendbares Recht/ Teilunwirksamkeit
12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar, oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden ist im Geschäftsverkehr mit Unternehmern Bad Königshofen. Wir sind jedoch - nach unserer Wahl - berechtigt, Anspruche gegen den Kunden auch vor dem Gericht geltend zu machen, indessen Zuständigkeitsbereich sich Wohnort, Sitz oder Vermögen des Kunden befinden.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.
12.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge unwirksam. wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12.4 Werden diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen in andere Sprachen übersetzt und bestehen Unterschiede zwischen der deutschsprachigen und fremdsprachigen Fassung, so ist die deutschsprachige Fassung maßgebend.