AGB Mietpark

 

Allgemeine Mietbedingungen der Firma HT Baumaschinen GmbH


I. Allgemeines
1) Alle Mietgeschäfte erfolgen auf der Grundlage nachfolgender Mietbedingungen sowie unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese sind unter anderem unter www.HT-Baumaschinen.de  einzusehen
2) Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen von Baumaschinen und Baugeräten und –sinngemäß- für deren leihweise Überlassung, z.B. bei einer Überbrückung bei Ausfall eigener Geräte des Mieters oder zu Vorführungszwecken. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sowie Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Firma HT Baumaschinen GmbH.
3) Mieter im Sinne der Mietbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne der Mietbedingungen ist eine natürliche Person, die mit der Firma HT Baumaschinen GmbH ein Rechtsgeschäft zu dem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Mietbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit der Firma HT Baumaschinen GmbH in Ausübung ihrer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit handeln.


II. Zustandekommen des Vertrages
1) Angebote der Firma HT Baumaschinen GmbH –gleich welcher Art und Form- sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an die Firma HT Baumaschinen GmbH liegt erst in der schriftlichen Bestellung des Mieters.
2) Der Vertrag kommt mit dem Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma HT Baumaschinen GmbH bei dem Kunden zustande oder mit der erstmaligen Leistungsbereitstellung des Mietgegenstandes durch HT Baumaschinen GmbH an den Mieter. Die Firma HT Baumaschinen GmbH ist berechtigt, vor Annahme des Antrages die Bonität des Mieters zu prüfen. Ergeben sich aufgrund dieser Prüfung begründete Zweifel an der Bonität des Kunden, kann die Firma HT Baumaschinen GmbH die Annahme des Antrags von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Erbringt der Kunde die Sicherheitsleistung nicht, ist die Firma HT Baumaschinen GmbH berechtigt, den Antrag des Kunden abzulehnen.


III. Mietdauer
1) Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, an dem die Mietsache durch den Vermieter bereitgestellt wird oder – für den Versand an den Mieter – unsere Betriebsstätte verlässt. Mit der Abholung / Versendung des Mietgerätes geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
2) Befindet sich die Firma HT Baumaschinen GmbH mit der Bereitstellung/Versendung des Mietgerätes in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
3) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Mietgerät an unserer Ausgabestelle oder an einem vereinbarten anderen Bestimmungsort wieder eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
4) Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Mieter hat uns rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit – mindestens aber 48 Stunden vorher - einen schriftlichen Antrag einzureichen. Eine Fortführung des Gebrauchs des Mietgerätes nach Ende der Nutzungsberechtigung (Mietzeitüberschreitung) ohne schriftlichen Antrag führt nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Der Mieter ist in diesem Falle jedoch verpflichtet, für jeden weiteren Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe des normalen Tagesmietsatzes zzgl. Maschinenversicherung an die Firma HT Baumaschinen GmbH zu zahlen. Vergünstigungen aufgrund von Staffelpreisen gelten nach einer Mietzeitüberschreitung nicht. Des weiteren ist die Firma HT Baumaschinen berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Mietsachen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten.
5) Falls die Abholung der Mietsache durch den Mieter nicht zum vereinbarten Tag erfolgt, beginnt dennoch an diesem Tag die Mietzeit. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters einzulagern und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, den Mietvertrag zu kündigen.
6) Kann eine vereinbarte Abholung der Mietsache durch uns aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. Kein Zugang, fehlender Schlüssel, keine Person zur Übergabe anwesend) nicht durchgeführt werden, verlängert sich die Mietzeit entsprechend und die Kosten für eine weitere Anfahrt sind durch den Mieter zu tragen.
7) Kommt der Mieter seinen Unterhalts- und Verwahrungspflichten (siehe Pflichten des Mieters) nachgewiesenermaßen nicht nach, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten, die dadurch erforderlich werden.


IV. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung
1) Die Herausgabe der Mietsache erfolgt erst gegen Vorlage des Personalausweises. Bei Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zusätzlich gegen Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis mit entsprechender Führerscheinklasse. Zudem müssen Verbraucher eine entsprechende Versicherung nachweisen die ggf. entstehende Schäden Dritter abdeckt. (z.B. Private Haftpflichtversicherung) Dies bestätigt der Mieter mit seiner Unterschrift auf einem Extra Dokument.
2) Die Firma HT Baumaschinen GmbH ist berechtig, dem Mieter statt des bestellten Mietgerätes ein funktionell gleichwertiges Mietgerät zu überlassen.
3) Die Mietsache wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht. Den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs bestätigt der Mieter bei Beginn der Mietzeit durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag.
4) Der Mieter darf die Mietsache erst nach ordnungsgemäßer Einweisung durch uns in Betrieb nehmen.
5) Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm zum selbstständigen Führen oder Warten beauftragten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Für beauftragte Personen ist vom Mieter ein schriftlicher Nachweis der Beauftragung vorzulegen. Diese Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie körperlich und geistig geeignet sein. Eine Einweisung durch den Vermieter ist obligatorisch und stellt den Mieter nicht frei von seiner Verantwortung und Haftung.
6) Die Kosten des Hin- und Rücktransports sind durch den Mieter zu tragen.
7) Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen, und die Maschine in dem Zustand zu belassen bis eine Entscheidung seitens des Vermieters zur Mängelbeseitigung getroffen wurde. Mängel, die die Firma HT Baumaschinen GmbH zu vertreten hat, werden von uns innerhalb angemessener Zeit kostenlos beseitigt. Bei Ausfall einer Maschine kann kein Regressanspruch geltend gemacht werden. Ist es uns nicht möglich die Maschine in angemessener Zeit Instand zu setzen (z.B. Ersatzteil nicht lieferbar oder wirtschaftlicher Totalschaden) und kein Ersatzgerät unsererseits verfügbar ist steht es uns frei den geschlossenen Mietvertrag vorzeitig zu widerrufen. Der Rücktransport der Maschine geht hierbei zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat uns zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten Zeit und Gelegenheit zu geben. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels. Bei Reparaturen die nicht vor Ort stattfinden können geht der Transport hierbei zu Lasten des Vermieters.  Ein Anspruch auf ein Austauschgerät besteht nicht.
8) Ansprüche des Mieters wegen Ausfalls, Störungen oder Mängeln an der Mietsache, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Produktes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
9) Für Ansprüche des Mieters aufgrund einer von der Firma HT Baumaschinen GmbH zu vertretenen fehlerhaften, oder unterbliebenen Aufklärung, Beratung oder Hinweisen zur Sicherheit über Transport, Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung, Instandhaltung sowie aus der Verletzung sonstiger nebenvertraglicher Pflichten, gelten die Haftungsbedingungen aus Ziffer IV Absatz 8 entsprechend.
10) Der Mieter haftet für solche Schäden, die von ihm während oder durch die Verwendung der Mietsache bei Dritten verursacht werden. Ist der Mieter für den Schaden verantwortlich, wird er uns von Schadenersatzansprüchen Dritter gegen uns freistellen. Siehe Ziffer IV Absatz 1.


V. Mietzins
1) Dem Tagesmietzins liegt der normale Schichtbetrieb von bis zu acht (8) Betriebsstunden zu Grunde, bei durchschnittlich 5 Arbeitstagen in der Woche und 20 Arbeitstagen im Monat. Überschreitungen der Mietzeit werden mit 1/8 der geltenden Tagesmiete pro Überstunde berechnet.
2) Die Miete ist auch dann voll zu entrichten, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder 5 Arbeitstage in der Woche oder 20 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
3) Der Mietzins versteht sich ausschließlich für das Mietgerät ohne Versicherung, Betriebsstoffe. Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe sowie Reinigung und Versicherung stellt der Vermieter gesondert in Rechnung.


VI. Zahlungsbedingungen
1) Die Miete ist, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, im Voraus, spätestens jedoch nach Erhalt der Rechnung rein netto zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu zahlen.
2) Der Vermieter ist berechtigt jeweils nach 5 Tagen Mietdauer eine Zwischenrechnung zu stellen.
3) Ist der Mieter mit einer Zahlung mehr als 10 Tage im Rückstand oder ging ein vom Mieter übergebener Wechsel oder Scheck zu Protest, sind wir berechtigt, unsere Mietsache ohne Mahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Ferner sind wir berechtigt, über die Mietgebühr hinaus, den eventuell hierdurch entstandenen Schaden von dem Mieter ersetzt zu bekommen.
4) Wir sind berechtigt – ohne die Angabe von Gründen – vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe des Neuwerts der Mietsache zu verlangen. Eine Verzinsung dieser Kaution erfolgt nicht. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache wird die Kaution zur Rückzahlung an den Mieter fällig.


VII. Pflichten des Mieters
1) Der Mieter hat die Mietsache ordnungsgemäß und verkehrsüblich zu benutzen, vor Überbelastung zu schützen sowie fach- und sachgerecht zu warten (nur mit handelsüblichen Schmiermitteln, Öl und Kraftstoff), die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Durch den Mieter ist täglich eine Ölkontrolle durchzuführen. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten erfolgen ausschließlich durch die Firma HT Baumaschinen.
2) Der Einsatz der Mietsache im Ausland sowie eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche aus einer zu- bzw. unzulässigen Gebrauchsüberlassung gegen Dritte hiermit erfüllungshalber an die Firma HT Baumaschinen GmbH ab.
3) Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren und die Mietsache als Eigentum der Firma HT Baumaschinen GmbH zu kennzeichnen.
4) Der Transport ist Angelegenheit des Mieters. Die Firma HT Baumaschinen GmbH übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes auf ein Transportfahrzeug des Mieters. Der Mieter trägt die Verantwortung für die nach den VDE 2700 und 2701 entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zur Sicherung der Ladung im Straßenverkehr.
5) Der Mieter ist für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Gefahren für Ihn oder Dritte aus dem Betrieb des Mietgegenstandes sind gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Arbeitsschutzvorschriften auszuschließen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschultem Personal betreiben zu lassen, dem der ordnungsgemäße Umgang mit solchen oder zumindest vergleichbaren Maschinen vertraut ist und dass über die notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen, insbesondere der notwendigen Fahrerlaubnis, verfügt.
6) Die Mietsache ist durch den Mieter nach Gebrauch an einem sicheren Ort zu verwahren und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
7) Nach Ablauf der Mietzeit ist die Mietsache dem Vermieter in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzugeben


VIII. Haftung des Mieters bei Beschädigung, Verlust und Untergang der Sache
1) Während der Mietdauer und auch im Fall einer Mietzeitüberschreitung haftet der Mieter für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang der Mietsache, es sei denn, dass er diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.
2) Tritt einer der in Ziffer 1 genannten Fälle – gleich aus welchem Grund – ein, sind diese uns vom Mieter unverzüglich zu melden. Verletzt ein Mieter diese Obliegenheit, verliert er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gem. Artikel I Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
3) Im Falle eines – vom Mieter zu vertretenen – Verlustes oder Untergangs der Mietsache einschließlich Teile und Zubehör hat der Mieter Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten; diese Ersatzpflicht ist auch einschlägig, wenn die Beschädigung der Mietsache(n) einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt.
4) Im Falle von – durch den Mieter zu vertretenen – Beschädigungen der Mietsache hat der Mieter die Kosten für die Behebung zu erstatten. Die ausstehenden Mietraten sind gleichwohl bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende durch den Mieter weiter zu entrichten.
5) Des weiteren haftet der Mieter für etwaige Folgekosten die aus einem der in Satz 3 und 4 genannten Ereignisse resultieren, insbesondere Abschleppkosten, Bergungskosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.
6) Verletzt der Mieter öffentlich-rechtliche Vorschriften – insbesondere die der Straßenverkehrsordnung – hat der Mieter den Vermieter von Kosten aus einer Ersatzvornahme, der Zahlung von Bußgeldern oder sonstigen Gebühren und Abgaben, die aus dem Betrieb des Mietgegenstandes in Anspruch genommen werden, freizuhalten.


IX. Versicherung
1) Für alle von der Firma HT Baumaschinen GmbH zur Vermietung gestellten Maschinen ist eine Maschinenkasko Versicherung abgeschlossen. Kleingeräte bis Beschaffungswert 5000€ sind hierbei nicht enthalten. Bei Diebstahl beträgt die Selbstbeteiligung 25% des Zeitwerts der Maschine und ist vom Mieter zu begleichen.
Für alle Auftretenden Schäden gleich ob vom Mieter oder höherer Gewalt verursacht gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1000€ pro Schadensfall.
Versichert sind alle Schäden wie z.B. Umkippen, Schäden beim Transport, Feuer, Brand, Versumpfen, Vandalismus, usw.
Falschbetankung ist nicht Bestandteil der Versicherung.
Der Versicherungsbeitrag versteht sich zuzüglich des Mietzinses.
2) Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen das eine entsprechende Haftpflichtversicherung für die Maschine besteht, bzw. seine Betriebshaftpflicht den Betrieb von SAM auf öffentlichen Straßen beinhaltet.   Siehe Ziffer IV, Absatz 1


X: Überwachung und Datenschutz
Der Mieter erklärt sich durch die Entgegennahme des Mietgegenstandes damit einverstanden, dass der Vermieter für die Dauer des Mietvertragsverhältnisses verschiedenartige Daten (z.B. Kontaktinformationen, GPS-Positionen, Betriebsstunden, Betriebsdauer usw. der Maschine) unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhebt, analysiert, verarbeitet und speichert.


XI. Kündigung
Wir sind zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn:
1) der Mieter seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.
2) der Mieter mit der Zahlung seiner Mietrechnung mehr als 10 Tage in Rückstand gerät.
3) der Mieter seine Vertragsverpflichtungen verletzt, insbesondere das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß behandelt.


XII. Sonstige Bestimmungen
1) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform.
2) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist der Sitz der Firma HT Baumaschinen GmbH in Bad Königshofen i. Grabfeld.
3) Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.